Verfahrensablauf einer Studienplatzklage

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Grafik Ablauf Studienplatzklage

Eigenbewerbungen

Wer sich für einen Studienplatz interessiert, sollte zunächst auf eine Eigenbewerbung über Hochschulstart setzen bzw. sollte sich zunächst direkt im Vergabeverfahren der Hochschule bewerben. Wichtig ist hier u.a., dass man sich an die entsprechenden Bewerbungsfristen hält, damit die Bewerbung noch zum gewünschten Semester für den Studienstart berücksichtigt werden kann.

Zumeist gelten für Neuabiturienten folgende Bewerbungsfristen:

  • für das Sommersemester: 15. Januar des gleichen Jahres
  • für das Wintersemester: 15. Juli des gleichen Jahres

Für die Bewerbung selbst gilt: die Hochschulen haben zum Teil unterschiedlichen Kriterien für die Auswahl der Studierenden. Das sollte man im Auge behalten!

Haben Sie Fragen zur Studienplatzbewerbung – sprechen Sie mich gerne an. Ich informiere Sie gerne auch über Vergabekriterien der Universitäten und Ihre Chancen in diesen Verfahren!

Außerkapazitärer Zulassungsantrag

Haben Sie Bewerbungen bei Hochschulstart oder den Hochschulen direkt angestoßen, kann es in den „hart umkämpften“ Studienfächern durchaus Sinn machen, mit meiner Unterstützung bereits parallel einen oder mehrere sog. „außerkapazitäre Zulassungsanträge“ zu stellen. Das ist dann entweder an einer Hochschule bzw. Universität möglich oder gleichzeitig an mehreren Hochschulen bzw. Universitäten.

Wichtig ist hier: Diese Anträge sind teilweise an strenge Fristen gebunden. Will man nicht unnötig Zeit verlieren, solle man diese Fristen nach Möglichkeit beachten.

Grafik Studienplatzklage Fristen nach Bundesländern

Mit einem Antrag auf Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes startet mehr oder minder „Phase eins“ einer Studienplatzklage. Denn stellt man nicht rechtzeitig einen solchen Antrag, ist eine spätere Studienplatzklage nicht möglich.

Für diesen Antrag nehme ich für Sie Kontakt zu den Hochschulen auf, an denen Sie sich beworben haben bzw. an denen Sie studieren wollen. Dabei melde ich Ihren Anspruch auf einen außerkapazitären Studienplatz zunächst außergerichtlich an. Die Kosten dafür sind nicht hoch.

Diese „außerkapazitären Zulassungsanträge“ sind etwas anderes als die (späteren) Anträge einer Studienplatzklage vor dem Verwaltungsgericht. Hier dreht sich alles zunächst darum, sich mit dem außerkapazitären Antrag für später die Möglichkeit zu bewahren, vor dem Verwaltungsgericht Studienplatzklage zu erheben. Das bedeutet auch, dass in dieser Phase des Verfahrens noch keine kostspieligen Anträge vor Gericht gestellt werden.

Verfügen Sie selbst oder ggf. Ihre Eltern über eine Rechtsschutzversicherung, kann es durchaus sein, dass diese Versicherung die Kosten für das Verfahren übernimmt. Gerne kümmere ich mich deswegen auch für Sie um eine Deckungsanfrage für die Studienplatzklage bei der Rechtsschutzversicherung.

Sind Bewerbungen verschickt und außerkapazitäre Anträge gestellt, heißt es zunächst: Abwarten, ob die Eigenbewerbungen im Vergabeverfahren Erfolg hatten. Ist das der Fall, muss ich als Rechtsanwältin nicht weiter für Sie aktiv werden – weitere Kosten fallen nicht an.

Sind Eigenbewerbungen nicht von Erfolg gekrönt, kümmere ich mich um die zweite „Phase“ der Studienplatzklage: Ich reiche nach Rücksprache mit Ihnen beim Verwaltungsgericht bzw. bei den zuständigen Verwaltungsgerichten Klage ein. Wollen Sie im Sommersemester beginnen zu studieren geschieht das im März, wollen Sie im Wintersemester beginnen im September des gleichen Jahres. Damit beginnt das gerichtliche Klageverfahren, das mit Kosten verbunden ist.

Gerichtliches Verfahren

Geht das Verfahren um die Zuteilung eines Studienplatzes vor Gericht, gibt es unterschiedliche Arten von Verfahren: Das Eilverfahren, das Hauptsacheverfahren und ggfs. das Beschwerdeverfahren.

Eilverfahren: Ablauf, Verfahrensdauer & möglicher Ausgang

In Fällen, in denen es darum geht, besonders zeitnah eine gerichtliche Entscheidung über die Studienplatzklage zu erhalten, wählt man das gerichtliche Eilverfahren gem. § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der entsprechende Antrag wird bei Gericht kurz vor Semesterbeginn gestellt. In der Folge tausche ich mit den Hochschulen Schriftsätze aus und greife dabei die Berechnungen der jeweiligen Studienplatz-Kapazitäten an den Universitäten/Hochschulen an. Ziel ist, zu beweisen, dass die Berechnung rechtsfehlerhaft war und dass zusätzliche Studienplätze existieren, die z.B. an Sie zu vergeben wären.

Ein solches Eilverfahren dauert meist etwa ein Semester. Im besten Fall trifft das Gericht bzw. treffen die Gerichte bereits etwa 6-8 Wochen nach Antragstellung eine Entscheidung. Andere Gerichte benötigen (leider) deutlich länger – auch im Fall von Eilanträgen. Aufgrund meiner Erfahrung mit Hochschulen und den zuständigen Gerichten können wir den Faktor Zeit bei der Planung und Priorisierung der Gerichtsverfahren aber gut mit einbeziehen.

In einem gerichtlichen Eilverfahren gibt es zwei Möglichkeiten, wie ein solches Verfahren enden kann: Entweder ergeht ein Beschluss des Gerichts in der Sache oder die Verfahrensbeteiligten schließen einen Vergleich.

Vor allem in Bachelorstudiengängen ist eine Zulassung zum Studium auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs eine Lösung, die ich häufig für meine Mandant*innen erreichen kann. Hier einigt man sich mit der Hochschule darauf, dass die Hochschule eine bestimmte Anzahl zusätzlicher Studienplätze vergibt, ohne dass das Gericht darüber entscheiden muss. Außerdem ist Gegenstand des Vergleichs, dass die Studienplätze an Studienplatzkläger*innen vergeben werden. Studienplätze, die im Wege eines solchen Zulassungsvergleichs zugesprochen werden, sind sicher und können nicht in einer zweiten Gerichtsinstanz wieder „kassiert“ werden. Das spricht häufig dafür, sich auf einen solchen Vergleich einzulassen.

Anders ist das in Verfahren, die mit einem Beschluss des Gerichts enden: Hier können beide Seiten – Kläger*in und Universität/Hochschule – Beschwerde gegen den Beschluss einlegen.

Beschwerdeverfahren

Geht die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts einmal nicht in unserem Sinne aus, kann man darüber nachdenken, gegen diese Entscheidung mit Rechtsmitteln vorzugehen – eben mit einer Beschwerde.

Ob es sinnvoll ist, gegen einen Beschluss Beschwerde einzulegen, ist sehr stark vom Einzelfall abhängig. Hier gilt es u.a. auch Kosten und Nutzen des Beschwerdeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Dabei spielen vor allem die Aussichten auf Erfolg der Beschwerde und die vermutliche Verfahrensdauer eine wesentliche Rolle. Grundsätzlich gilt dabei: Natürlich nehmen Beschwerdeverfahren zusätzlich Zeit in Anspruch, nicht selten gut ein Semester. Allerdings legen nicht viele Kläger*innen Beschwerde ein. Das führt meist dazu, dass im Fall des Erfolgs der Beschwerde die Chance sehr groß ist, tatsächlich zum Studium zugelassen zu werden.

Hauptsacheverfahren

In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, neben einem Eilverfahren auch ein Hauptsacheverfahren nach § 113 VwGO durchzuführen. Es gibt Konstellationen – also bestimmte Verwaltungsgerichte – bei denen ein Eilverfahren ohne paralleles Hauptsacheverfahren gar nicht möglich ist. Das kann jedoch auch vorteilhaft sein, da diese Tatsache erheblichen Druck auf die Universitäten/Hochschulen ausübt.

Ob ein Hauptsacheverfahren sinnvoll oder notwendig ist, entscheide ich also im konkreten Einzelfall gemeinsam mit Ihnen.