Was ist eine Studienplatzklage?

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Eine Studienplatzklage kann der richtige Weg sein, zu einem Studienplatz zu kommen, den Sie anderenfalls nicht bekommen würden, weil z.B. Ihre Abiturnote nicht gut genug für Ihren Wunschstudienplatz ist.

Die Studienplatzklage ist ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. In diesem Verfahren prüft das Gericht auf Antrag die Berechnung der Studienplatzkapazitäten der Hochschulen für einen bestimmten Studiengang.

Denn bei der Berechnung der Studienplatzkapazitäten, die Universitäten und Fachhochschulen jedes Jahr aufs Neue durchführen müssen, kann es zu Fehlern kommen. Kam es zu Fehlern in der Berechnung der Studienplatzkapazität und stellt das Gericht das fest, muss die Universität oder Hochschule deswegen mehr Studienplätze anbieten als bisher gedacht. Wer Studienplatzklage erhebt, hat deshalb oftmals eine gute Chance, auf diesem Weg doch noch den Wunsch-Studienplatz zu erhalten.

Studienplatz & Kapazitätsberechnung

Die Verfahren für die Kapazitätsberechnung der Studienplätze ist in der jeweiligen Kapazitätsverordnung (KapVO) des Bundeslandes vom Gesetzgeber genau geregelt. Diese Verordnungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland nur wenig. Innerhalb eines Bundeslandes ist die Verordnung aber für alle Hochschulen bzw. Universitäten und für alle Fachbereiche gleich.

Die Kapazitätsberechnungen sind generell recht fehleranfällig. Ob eine errechnete Studienplatzzahl rechtmäßig ist oder nicht, kann gerichtlich überprüft werden.

Diese Überprüfung kann ich als Fachanwältin für Verwaltungsrecht vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht anstoßen. Stellt das Gericht fest, dass die Berechnung rechtswidrig ist, hat das oft zur Folge, dass noch weitere freie Studienplätze an einer bestimmten Hochschule/Universität vorhanden sind. Diese müssen dann u.a. an meine Mandanten verteilt werden.

Wichtig! Ihre Abiturnote spielt hier keine Rolle. Die Klage ist also insbesondere für Interessenten ohne Spitzenabitur interessant!

Die so „aufgespürten“ Plätze heißen „außerkapazitäre“ bzw. „verschwiegene“ Studienplätze. Es geht hier also nicht um die Plätze, die von Hochschulstart oder den Hochschulen im Rahmen des Eigenbewerbungsverfahrens nach der Ranggruppenbildung vergeben werden. Diese von mir für Sie im Klagewege aufgedeckten Studienplätze sind zusätzliche Studienplätze!

Dieses Verfahren geht auf die ersten NC-Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zurück (BVerfG, Urteil v. 18.7.1972 Az.: 1 BvL 32/70 und Az.: 1 BvL 25/71). Hier wurde erstmals festgehalten, dass Universitäten vorhandene Ausbildungskapazitäten tatsächlich bis zum Äußersten ausschöpfen müssen und dass die Berechnung der Studienplatzkapazitäten einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen ist.

Beispiel

Die Universität München hat für den Bachelorstudiengang Psychologie nach ihrer Kapazitätsverordnung offiziell 220 Studienplätze errechnet. Diese Plätze hat die Universität auch bereits faktisch über Hochschulstart an diverse Bewerber*innen mit sehr guten Abiturnoten vergeben. Ihre Abiturnote reicht nun leider nicht aus, um einen regulären Studienplatz zu erhalten. Deswegen erhebe ich für Sie Studienplatzklage, damit Sie dennoch einen Studienplatz in München im Fachbereich Psychologie erhalten können. Mit der Klage machen wir geltend, dass die errechnete Anzahl der vergebenen Studienplätze falsch ist. Deswegen greifen wir die Zahl von 220 Studienplätzen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an. In der Folge muss die Universität im Gerichtsverfahren die Unterlagen der Berechnung der Studienplatzkapazität zur Verfügung stellen. Ich kann dann diese Angaben detailliert überprüfen und das Ergebnis der Berechnung der Studienplatzkapazitäten anfechten.

Ist unser Antrag erfolgreich, stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Universität München nicht nur Platz für 220 Studierende hat, sondern Platz für z.B. weitere 20 Studierende. Diese erstrittenen „außerkapazitären“ Studienplätze werden dann in einem gerichtlich angeordneten Losverfahren unter denjenigen verteilt, die Studienplatzklage erhoben hatten. Hier spielt dann die Abiturnote keine Rolle mehr, sodass Sie auch ohne Einser-Abitur zum Zuge kommen können.

Gibt es mehr Studienplatzkläger*innen als gerichtlich aufgespürte Studienplätze – nahezu immer in den NC-Verfahren wie z.B. Psychologie! –, hängt der Erfolg Ihrer Studienplatzklage also auch vom Losglück ab. Deswegen ist es durchaus sinnvoll, mehrere Studienplatzklagen bzw. ein sog. „Rundumschlagsverfahren“ an mehreren Universitäten durchzuführen. So können Sie letztlich an mehreren gerichtlich angeordneten Losverfahren teilnehmen – das erhöht die Chancen auf den gewünschten Studienplatz enorm, auch wenn in einzelnen Verfahren deutlich mehr Kläger*innen als zusätzliche Studienplätze vorhanden sind.

Die konkrete Anzahl der (sinnvollen) Gerichtsverfahren variiert je nach dem gewünschten Fachsemester und unserer aktuellen Erfolgsprognose im Hochschulranking.

Noch besser sieht es im Regelfall bei einer Studienplatzklage in den kleineren Bachelorstudiengängen, beispielsweise der Pharmazie, der Sozialen Arbeit oder bei der Studienplatzklage im Lehramt, aus: Im Idealfall ist es hier möglich, einen direkten Studienplatz durch einen Vergleichsabschluss mit der Hochschule zu erhalten – ohne dass zuvor noch ein entsprechendes Losverfahren stattfinden muss. Denn hier gibt es meist nur eine sehr geringe – oder im Idealfall sogar keine – Klägerkonkurrenz.

Wie hoch sind die Erfolgsquoten einer Studienplatzklage?

Die mögliche Erfolgsquote für Ihr individuelles Verfahren hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab – vor allem aber von Ihrer Abiturnote und von Ihrem Wunsch-Fachbereich.

Wie gut Ihre Erfolgsquoten im Falle einer Studienplatzklage sind, erläutere ich Ihnen in einem gemeinsamen Beratungsgespräch anhand meiner bislang erzielten Verfahrensergebnisse.

Der Großteil der von mir geführten Verfahren in weniger stark frequentierten Bachelorstudiengängen endet durch einen Vergleichsabschluss. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle:

  • Wie viel Geld können Sie für die Studienplatzklage ausgeben?
  • Wie begehrt ist der Studiengang?
  • In welches Fachsemester möchten Sie einsteigen?
  • Wie viele „Mitkläger*innen“ gibt es?

Diese Angaben können naturgemäß nur eine erste Orientierung geben. Ihre individuellen Erfolgsaussichten in der Studienplatzklage erörtere ich mit Ihnen gerne im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgespräches.