Ich bin Fachanwältin für Verwaltungsrecht und seit mehr als 20 Jahren auf Studienplatzklagen und Hochschulzulassungsrecht spezialisiert. Das Hochschulzulassungsrecht gehört zum Verwaltungsrecht, sodass ich sowohl die materiell-rechtlichen Fragen als auch die gerichtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten aus langjähriger Praxis kenne. Zudem bin ich Autorin zum Thema Hochschulzulassungsrecht im Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht (C.H. Beck). Ich vertrete Studieninteressierte bundesweit bei Studienplatzklagen in Bachelor-, Master- und zulassungsbeschränkten Studiengängen.
Eine Studienplatzklage ist grundsätzlich für alle Bewerberinnen und Bewerber möglich, die über ein Abitur oder einen anderen in Deutschland anerkannten Hochschulzugangsnachweis verfügen. Deutsche Staatsangehörige können eine Studienplatzklage an jeder staatlichen Hochschule in Deutschland durchführen lassen, wenn dort freie Ausbildungskapazitäten vermutet werden.
Auch Bewerberinnen und Bewerber ohne deutsche Staatsangehörigkeit sowie EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen einen Studienplatz einklagen. Ob und in welchem Umfang eine Studienplatzklage möglich und sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Aufenthaltsstatus, der Hochschulzugangsberechtigung, dem gewünschten Studiengang und der konkreten Bewerbungssituation ab.
Ich berate Sie gerne individuell zu Ihren Möglichkeiten, einen Studienplatz in Deutschland einzuklagen.
Für eine Studienplatzklage ist nicht immer zwingend eine vorherige Eigenbewerbung erforderlich. Ob Sie sich vor der Klage regulär über Hochschulstart oder direkt bei der jeweiligen Hochschule bewerben müssen, hängt vom Studiengang, der Hochschule und den jeweiligen Verfahrensvorgaben ab.
An einigen Hochschulen ist eine vorherige Bewerbung Voraussetzung oder zumindest dringend zu empfehlen. An anderen Hochschulen kann eine Studienplatzklage auch dann möglich sein, wenn keine reguläre Eigenbewerbung erfolgt ist. Häufig richtet sich die Studienplatzklage auf zusätzliche Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität; deshalb ist sie in vielen Fällen rechtlich von der regulären Bewerbung zu unterscheiden.
Ich prüfe für Sie im Rahmen meiner Bewerbungsoptimierung für die Studienplatzklage, welche Schritte in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind: Bewerbung über Hochschulstart, direkte Bewerbung bei der Hochschule, außerkapazitärer Zulassungsantrag und die jeweils geltenden Fristen.
Eine Beratung zur Studienplatzklage sollte so früh wie möglich erfolgen. Idealerweise lassen Sie sich bereits beraten, wenn das Abitur in greifbare Nähe rückt, wenn Sie gerade Abitur gemacht haben oder wenn Sie bereits eine Ablehnung für Ihren Wunschstudienplatz erhalten haben.
Gerade bei zulassungsbeschränkten Studiengängen wie Medizin, Psychologie, Pharmazie oder anderen NC-Studiengängen sind Fristen, Bewerbungswege und außerkapazitäre Anträge frühzeitig zu prüfen. Ich berate Sie zu allen Fragen rund um das Bewerbungsverfahren, die richtige Bewerbungsstrategie und die Möglichkeiten, einen Studienplatz einzuklagen.
Die Kosten einer Studienplatzklage hängen davon ab, ob zunächst nur eine Beratung, ein einzelnes gerichtliches Verfahren oder mehrere Verfahren gegen verschiedene Hochschulen durchgeführt werden sollen.
Eine ausführliche Beratung zur Studienplatzklage kostet einmalig 226,10 Euro inklusive 19 % Mehrwertsteuer. Die Beratung kann telefonisch, persönlich oder per Microsoft Teams stattfinden. Diese Beratungsgebühr wird bei einer späteren Mandatierung auf die weiteren Kosten angerechnet.
Wenn Sie eine Studienplatzklage durchführen möchten, gilt: Für ein gerichtliches Eilverfahren in erster Instanz einschließlich der vorbereitenden außergerichtlichen Tätigkeit entstehen bei der Klage gegen mehrere Hochschulen durchschnittlich Kosten von etwa 1.650 Euro inklusive Mehrwertsteuer.
Wenn Sie nur ein einzelnes Verfahren gegen eine Hochschule wünschen, rechne ich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Das ist für Mandantinnen und Mandanten regelmäßig die günstigste Variante. Viele Kanzleien verlangen bei Studienplatzklagen ein Mindesthonorar oder die Beauftragung mehrerer Hochschulen, weil Einzelverfahren wirtschaftlich häufig wenig rentabel sind.
Ich verzichte im Interesse meiner Mandantinnen und Mandanten grundsätzlich auf eine solche Mindestanzahl an zu verklagenden Hochschulen. Bei einem Einzelverfahren bleibt es daher zunächst bei der gesetzlichen Abrechnung nach dem RVG. Nur wenn ich den gewünschten Studienplatz erfolgreich für Sie erstreite, wird zusätzlich eine gesondert vereinbarte Erfolgsgebühr fällig.
Dieses Vergütungsmodell ist für Mandantinnen und Mandanten besonders fair: Sie tragen bei einem Einzelverfahren zunächst nur die gesetzlichen Gebühren und zahlen eine zusätzliche Erfolgsvergütung nur dann, wenn die Studienplatzklage erfolgreich ist.
Die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage hängen wesentlich vom gewünschten Studiengang, der Zahl der Mitklägerinnen und Mitkläger, der Anzahl der verklagten Hochschulen und der konkreten Kapazitätssituation ab.
In kleineren Bachelorstudiengängen sind die Zulassungschancen häufig sehr gut. Dort ist es in vielen Fällen möglich, frühzeitig Vergleiche mit den Hochschulen abzuschließen und auf diesem Weg einen Studienplatz zu erhalten.
Im Fach Psychologie kommt es besonders darauf an, wie viele andere Bewerberinnen und Bewerber ebenfalls klagen und an wie vielen Hochschulen eine Studienplatzklage erhoben wird. Bei guter Vorbereitung lassen sich jedoch auch im Bereich der Studienplatzklage Psychologie regelmäßig sehr gute Ergebnisse erzielen.
Vor jeder Studienplatzklage erhalten Sie eine umfassende Einschätzung Ihrer individuellen Chancen und Risiken. Ich erläutere Ihnen, welche Hochschulen in Betracht kommen, welche Strategie sinnvoll ist und mit welchen Kosten und Erfolgsaussichten Sie realistisch rechnen können.
Einen hundertprozentigen Erfolg kann ich bei einer Studienplatzklage jedoch nicht versprechen. Über die Vergabe zusätzlicher außerkapazitärer Studienplätze entscheidet häufig das Los, insbesondere dann, wenn viele Klägerinnen und Kläger auf wenige freie Studienplätze treffen. Es besteht daher immer das Risiko, trotz sorgfältiger Vorbereitung am Ende keinen Studienplatz zu erhalten.
Ja. Eine Studienplatzklage kann sich auch wirtschaftlich lohnen, wenn dadurch ein früherer Studienbeginn möglich wird. Wer lediglich abwartet, ob irgendwann ein Studienplatz über das reguläre Bewerbungs- oder Zuteilungsverfahren vergeben wird, verliert unter Umständen wertvolle Zeit.
Ein verspäteter Studienbeginn bedeutet regelmäßig auch einen späteren Berufseinstieg. Je früher Sie Ihr Studium aufnehmen können, desto früher können Sie Ihren Beruf ausüben und ein eigenes Einkommen erzielen. Warten kann deshalb erhebliche wirtschaftliche Nachteile haben.
Gerade bei zulassungsbeschränkten Studiengängen wie Medizin, Psychologie, Pharmazie oder anderen NC-Studiengängen sollte daher frühzeitig geprüft werden, ob eine Studienplatzklage sinnvoll ist. Eine rechtzeitige Beratung hilft dabei, Chancen, Kosten, Fristen und wirtschaftliche Risiken realistisch einzuschätzen.
Ich unterstütze Sie nicht nur bei der Studienplatzklage, sondern auch bereits im regulären Bewerbungsverfahren an Hochschulen und bei Bewerbungen über Hochschulstart. Gerade bei zulassungsbeschränkten Studiengängen ist es wichtig, Bewerbungsfristen, Unterlagen, Priorisierungen und Verfahrensschritte sorgfältig zu prüfen.
Auch wenn Sie einen Härtefallantrag stellen möchten, berate ich Sie gerne. Ein Härtefallantrag kann in besonderen persönlichen, gesundheitlichen oder familiären Situationen in Betracht kommen. Ich prüfe mit Ihnen, ob ein solcher Antrag sinnvoll ist, welche Nachweise erforderlich sind und wie die Begründung überzeugend aufgebaut werden sollte.
Während einer Studienplatzklage ist es problemlos möglich, sich für ein anderes Fach an einer Hochschule einzuschreiben.
Die Dauer einer Studienplatzklage hängt vom jeweiligen Studiengang, der Hochschule, dem zuständigen Verwaltungsgericht und der Zahl der beteiligten Klägerinnen und Kläger ab. In vielen Fällen wird eine Studienplatzklage im gerichtlichen Eilverfahren geführt.
Ist die Studienplatzklage erfolgreich, ist eine Immatrikulation im besten Fall etwa sechs bis acht Wochen nach Semesterbeginn möglich. Durchschnittlich dauert ein gerichtliches Eilverfahren jedoch etwa sechs Monate.
Deshalb ist es sinnvoll, für das Klageverfahren realistisch mit einem Semester zu rechnen. Wer eine Studienplatzklage plant, sollte sich daher frühzeitig beraten lassen, damit Bewerbungsfristen, außerkapazitäre Anträge und gerichtliche Fristen rechtzeitig vorbereitet werden können.